Versetzung am Ende der Erprobungsstufe

Mindestens sechs Wochen vor dem Abschluss der Erprobungsstufe prüft die Erprobungsstufen-konferenz unter Berücksichtigung des Leistungsstandes und der zu erwartenden Entwicklung der Schülerin oder des Schülers, ob die gewählte Schulform weiterhin besucht oder eine Empfehlung zum Wechsel der Schulform gegeben werden soll. Eine Empfehlung zum Schulformwechsel wird den Eltern nach der Konferenz umgehend schriftlich mitgeteilt und gleichzeitig ein Beratungstermin angeboten (§ 12 Abs. 1 APO- S I).

Am Ende der Klasse 6 entscheidet die Versetzungskonferenz mit der Versetzung in die Klasse 7 des Gymnasiums dann endgültig darüber, dass der Schüler für den Besuch des Gymnasiums geeignet ist

Versetzt wird, wer in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen hat.

Eine Versetzung wird laut § 26 APO-S I auch ausgesprochen, wenn die Leistungen

a) in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik, erste und zweite Fremdsprache (Fächergruppe 1) mangelhaft sind und die mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen wird oder

b) in nicht mehr als einem der übrigen Fächer (Fächergruppe 2) nicht ausreichend sind oder

c) zwar in zwei der übrigen Fächer (Fächergruppe 2) nicht ausreichend sind, darunter in einem Fach mangelhaft sind, aber dies durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem Fach ausgeglichen wird.

Bei Nichtversetzung kann die Versetzungskonferenz dem Schüler auch eine Wiederholung der 6. Klasse einräumen, wenn die Höchstdauer der Erprobungsstufe von drei Jahren damit nicht überschritten wird, und sie feststellt, dass aufgrund der Gesamtentwicklung danach die Versetzung erreicht werden kann (§ 12 Abs. 3 APO-S I).

Da am Ende der Erprobungsstufe über die Eignung für eine Schulform entschieden wird, gibt es nicht die Möglichkeit, die Versetzung mit einer Nachprüfung doch noch zu erreichen. Eine Möglichkeit zur Nachprüfung gibt es erst ab Klasse 7 (§ 22 Abs. 1 APO-S I).

Zusatzinformationen:

  • Minderleistungen (Zeugnisnote ‚mangelhaft’ oder ‚ungenügend’) auf dem Zeugnis des ersten Schulhalbjahres gelten als Warnung bezüglich der Nichtversetzung am Ende des Schuljahres.
  • Bei drohenden Minderleistungen im zweiten Schulhalbjahr (die im Halbjahreszeugnis noch nicht aufgetreten sind) werden zu einem festgelegten Termin Warnungen verschickt.
  • Bei Unterricht, der nur im ersten Halbjahr erteilt wird (Jg. 6: Tx/Wk), ist die Note auf dem Halbjahreszeugnis versetzungsrelevant. Droht hier eine Minderleistung, wird zu einem festgelegten Termin vor den Halbjahreszeugnissen eine Warnung verschickt.
  • Normalerweise können nur Minderleistungen, für die eine Warnung ausgesprochen wurde, zur Nicht-Versetzung führen.

In folgendem Sonderfall besitzen aber auch nicht gewarnte Minderleistungen Versetzungsrelevanz:
Bei zwei oder mehr nicht gewarnten Minderleistungen bleibt eine Minderleistung unberücksichtigt.