Entschuldigungspraxis in der Oberstufe

Ein erfolgreiches Durchlaufen der gymnasialen Oberstufe setzt seitens der Schüle­rinnen und Schüler u. a. voraus, dass der Unterricht regelmäßig besucht wird. Ist die Teilnahme aufgrund einer Erkrankung oder anderer Umstände nicht möglich, ist dies entsprechend des unten aufgeführten Verfahrens zu entschuldigen.

 

Verhalten bei Unterrichtsversäumnis

Nach § 43 Abs. 2 SchulG muss die Schule unverzüglich und schriftlich über den Grund des Schulversäumnisses (i.d.R. eine Erkrankung) unterrichtet werden.

➢Krankmeldungen können zunächst telefonisch bis zum dritten Tag im Sekretariat (Tel. 05205/3575)erfolgen. Eine schriftliche Entschuldigung muss zudem unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Fehlen den Fachlehrkräften vorgelegt werden. Diese zeichnen dann auf dem Entschuldigungsformular die versäumten Stunden ab. Wer mehr als drei Tage krankheitsbedingt fehlt, muss eine ärztliche Bescheinigung über die Schulunfähigkeit vorlegen.

➢Das Versäumen einzelner Unterrichtsstunden im Verlauf eines Schultages kann nur in Ausnahmefällen entschuldigt werden.

➢Bei einem vorhersehbaren Unterrichtsversäumnis (z.B. Führerscheinprüfung) ist rechtzeitig vorher eine Beurlaubung zu beantragen (Beurlaubungen für einen Tag: Tutor/in, für mehr als einen Tag: Jahrgangsleitung). Beurlaubungen an Klausurtagen sind in der Regel nicht möglich.

Liegt eine Erkrankung an einem Tag mit Klausur vor, so ist die Schule unverzüglich vor der ersten Unterrichtsstunde (bis spätestens 9 Uhr) zu informieren. Das Sekretariat nimmt den Anruf entgegen und informiert die Fachlehrkraft, bei der die Klausur geschrieben werden müsste. Des Weiteren muss binnen drei Tagen eine schriftliche Entschuldigung im Sekretariat erfolgen (s.o. & Infoblatt „Entschuldigungspraxis bei Versäumnis einer Klausur“).

Hinweis: Das Entschuldigungsformular, der Stundenplan, das Merkblatt sowie die Entschuldigungsschreiben der Eltern (in der EF von allen Schülerinnen und Schülern, ab der Q1 bis zur Volljährigkeit) und Atteste werden in einem Papphefter oder Einhakhefter gesammelt. Maßnahmen im Falle unentschuldigten Fehlens

 

Maßnahmen im Falle unentschuldigten Fehlens

Maßnahmen im Falle unentschuldigten Fehlens

➢Bei mehr als fünf unentschuldigten Fehlstunden im Halbjahr erfolgt nach Einzelfallprüfung die Androhung der Attestpflicht. Ist die Androhung erfolgt, kann bei weiteren unentschuldigten Fehlstunden die Attestpflicht ausgesprochen werden.

➢Bei einer sehr hohen Anzahl unentschuldigter sowie entschuldigter Fehlstunden und einem begründeten Verdacht, dass die angegebenen Gründe nicht oder nur zum Teil glaubhaft sind, kann entsprechend eine Attestpflicht angedroht oder auch ausgesprochen werden (§ 43(2) SchulG).

➢Mit der Attestpflicht wird zur Auflage gemacht, für jede weitere Fehlstunde eine ärztliche Bescheinigung innerhalb von drei Tagen nach Beendigung der Fehlzeit bei der Tutorin/dem Tutor abzugeben. Den Fachlehrerinnen und Fachlehrern ist eine Kopie des Attestes in der Entschuldigungsmappe vorzulegen.

➢Die Attestpflicht gilt bis auf Weiteres und kann nach Prüfung gegebenenfalls aufgehoben werden.

➢Werden bei bestehender Attestpflicht weitere Unterrichtsstunden versäumt und die entsprechenden ärztlichen Bescheinigungen nicht vorgelegt, werden diese Stunden als unentschuldigte Stunden gezählt und es erfolgen weitere Ordnungsmaßnahmen gemäß § 53 SchulG.

➢Werden innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen insgesamt 20 Unterrichtstunden unentschuldigt versäumt, kann bei nicht mehr schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern (d. h. volljährig vor Beginn des laufenden Schuljahres) gemäß § 53(4) SchulG die Entlassung von der Schule ohne vorherige Androhung erfolgen.

➢Wenn Attestpflicht besteht, gilt diese auch bei der Versäumnis von Klausuren, d.h.: Falls in diesem Fall eine Klausur versäumt wird, darf diese nur nachgeschrieben werden, wenn ein Attest fristgerecht im Sekretariat vorliegt. Ansonsten wird die Klausur mit der Note „ungenügend“ bewertet.

Diese Regelungen erhalten Sie zu Beginn eines Schuljahres als Merkblatt.

Entschuldigungspraxis bei Versäumnis einer Klausur

Die Regelungen zur Entschuldigungspraxis in der Oberstufe und das dazu gehörende Formular, welches ausgefüllt spätestens am dritten Tag nach der Klausur im Sekretariat vorliegen muss, finden Sie hier als Download.